Beschäftigungszeit unterbrechung

10 AZR 108/19

Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Nach § . Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen. Daneben bieten wir ausgewählte Links, z. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. Mai Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung anderer als der vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen. Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst. Vorteile für den öffentlichen Dienst. Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung -.



(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Interesse oder auf Veranlassung des Arbeitgebers — damit "unschädlich" vgl. In diesem Fall werden mehrere, zeitlich getrennte Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber zusammengerechnet. Der Mitarbeiter war bereits früher aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als Krankheitsvertretung bei seinem heutigen Arbeitgeber tätig. Die frühere Beschäftigung ist im neuen Arbeitsverhältnis als Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies gilt nur, wenn die Mitarbeiterin in der Zwischenzeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Versetzung führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr? Jetzt kostenlos 4 Wochen testen.


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